• Dank neuester EuGH-Entscheidung Finanzierungsvertrag widerrufen, Hauskredit-Zinsen senken und sogar Vorfälligkeitsentschädigung sparen. Jetzt vielfach möglich und anwaltlich prüfen lassen.

    BildEuGH stärkt Verbraucherrechte – und bringt Banken in der Corona-Krise in Nöte

    Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit einem Urteil vom 26.03.2020 einen Großteil der deutschen Verbraucherkredite ins Wanken gebracht. Betroffen davon sind neben den Pkw-Finanzierungen insbesondere Hauskredite mit hohen Zinsen. Die Luxemburger Richter widersprechen damit der verbraucherunfreundlichen Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) und treffen damit insbesondere die Bankenbranche in Zeiten der Ausbreitung des Corona-Virus empfindlich. Die im Laufe der letzten Jahre immer bankenfreundlicher werdende Rechtsprechung des BGH wird damit wohl der Vergangenheit angehören.

    Mit dem sog. „Widerrufsjoker“ können Kreditnehmer zum Beispiel ein hochverzinstes Immobiliendarlehen vorzeitig tilgen, um von den gesunkenen Zinsen profitieren. Denn auf diesem Weg kann man vorzeitig aus einem teuren Darlehen aussteigen und Kreditzinsen senken ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zu bezahlen.

    Der EuGH hat eine Formulierung als unzureichend angesehen, die so oder ähnlich nahezu ausnahmslos in allen Verbraucherdarlehensverträgen, die ab dem 11.06.2010 geschlossen wurden, zu finden ist. Zwar hatte der EuGH auf Vorlage des Landgerichts Saarbrücken über einen Immobiliendarlehensvertrag – also einen Kreditvertrag über die Finanzierung einer Immobilie – zu entscheiden. Der beanstandete Passus innerhalb der Widerrufsinformationen findet sich aber nahezu identisch in den allermeisten allgemeinen Kredit- und Darlehensverträgen, die Banken mit Verbrauchern abgeschlossen haben.

    Ersparnis-Möglichkeit bei Umfinanzierung und Verkauf jetzt anwaltlich prüfen lassen.

    Wirtschaftlich hat ein Widerruf der Finanzierung insbesondere zur Folge, dass die Bank beispielsweise keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen kann, wenn eine Immobilie wegen eines Umzugs, einer Scheidung oder günstiger Marktverhältnisse verkauft werden soll. Aber auch eine Umfinanzierung und ein damit verbundenes Profitieren von den derzeit niedrigen Hauskredit-Zinsen rechnet sich aktuell für die meisten Verbraucher.

    Verhandlungsspielraum für neue Konditionen

    Da nach einem wirksamen Widerruf der Finanzierung kein Anspruch der Bank auf eine Vorfälligkeitsentschädigung besteht, eröffnet sich bei nicht abgelösten Darlehen die Chance, mit der finanzierenden Bank in Verhandlungen über neue Konditionen einzutreten, um das aktuell niedrige Zinsniveau für sich zu nutzen. So ermöglicht der Widerrufsjoker eine Hauskredit-Umschuldung zu einem neuen Darlehensvertrag, der mit deutlich günstigeren Zinsen überzeugt.

    In einem ersten Schritt sollten betroffene Verbraucher demnach prüfen lassen, ob ihre Verträge von dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs betroffen sind und welche Möglichkeiten konkret bestehen. Nach der Erfahrung wird zwar nicht damit zu rechnen sein, dass die Kreditinstitute den Hauskredit-Widerruf der Kunden sofort anerkennen, insbesondere dann, wenn die Kunden den Widerruf selbst, also ohne anwaltliche Unterstützung erklären. Nach der Entscheidung des EuGH sind die Chancen von Verbrauchern jedoch nunmehr deutlich gestiegen und so gut, wie selten zuvor.

    Rechtsschutzversicherung deckt Kostenrisiko

    Die meisten Rechtsschutzversicherungen mit abgeschlossenem Immobilienrecht stellen ihre Kunden übrigens vom Kostenrisiko frei und übernehmen Kostendeckung – vorausgesetzt, der Versicherungsvertrag bestand bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs.

    Für Verbraucher, die bislang noch gezögert haben, von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, ist jetzt der Moment gekommen, um zu handeln!

    Mit dem Urteil des EuGH ist der „Widerrufsjoker“, über dessen Stichhaltigkeit schon oft diskutiert wurde, wieder und noch stärker, als zuvor zu vollem Leben erwacht:

    ? Hauskredit-Zinsen senken: Ehemals teure Baukredite, die noch vor einiger Zeit z.B. um die 4 % Zinsen kosteten sind aktuell schon für unter 1 % zu haben. Über mehrere Jahre gerechnet beträgt der Unterschied häufig mehrere tausend Euro.

    ? Diesel-Entschädigung: Kaum mehr an den Mann zu bringende Diesel-Pkw können jetzt abgestoßen werden mit lukrativer Berechnung des Werts der Nutzung.

    Mehr Informationen durch Rechtsanwalt Udo Reissner von der überregional tätigen Kanzlei Reissner Ernst & Kollegen

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    veröffentlicht am 09/04/2020 in der Rubrik Presse - News
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