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Bei Schäden durch die Nutzung von Waschanlagen muss der Kunde vor Gericht vollumfänglich darlegen und nachweisen, dass an seinem Auto ein Schaden bei Betrieb der jeweiligen Waschanlage entstanden
istLG Wiesbaden, Urteil vom 22.07.2021, AZ: 9 O 1499/20
Die Klägerin nutzte mit ihrem Fahrzeug die Waschstraße, welche die Beklagte betreibt. Dies
geschah am 08.05.2020 gegen 19:00 Uhr. Beim Pkw der Klägerin handelte es sich um einen
Mitsubishi ASX 1,6 ZWD. Vor Einfahrt in die Waschstraße wurde das Fahrzeug der Klägerin
durch einen Mitarbeiter der Beklagten mit einer Hochdrucklanze und Handbürste vorgereinigt.Die Aufgabe dieses Mitarbeiters ist es auch, beim Kassieren des Waschpreises vor der Einfahrt
den jeweiligen Kunden darauf aufmerksam zu machen, die Antennen einzufahren,
Außenspiegel einzuklappen und sonstige lose Anbauteile zu entfernen.Nach dem Durchfahren der Waschstraße stellte die Klägerin an ihrem Fahrzeug beim
Trockenreiben Kratzer fest. Auch ein Zeuge, welcher mit einem BMW die Waschstraße nach
der Klägerin befuhr, stellte derartige Kratzer fest. Auf die Schadenmeldung von Klägerin und
BMW-Fahrer hin wurde die Waschstraße von Mitarbeitern angehalten. Sie wurde abgesucht
und es fand sich ein abgebrochenes Antennenstück mit Metallkern im Waschmaterial der
zweiten Dachwalze. Dieses war von außen allerdings nicht zu erkennen. Am klägerischen
Fahrzeug entstand ein erheblicher Schaden. Der Gutachter schätzte den Reparaturaufwand auf
8.012,51 EUR brutto.Nachdem vorgerichtlich auf Beklagtenseite keine Bereitschaft bestand, den Schaden zu
ersetzen, machte die Klägerin diesen vor dem LG Wiesbaden vollumfänglich erfolgreich
geltend. Der Klage wurde stattgegeben.Ob Hinweisschilder angebracht waren, könne dahinstehen. Die Beklagte hatte vorgetragen,
dass ein Kunde, der den auf den Schildern abgebildeten Verhaltensmaßregeln kurz vor der
Einfahrt in die eigentliche Waschstraße noch nicht nachgekommen ist, spätestens beim
Kassieren des Waschpreises von dem jeweiligen Mitarbeiter aufgefordert werde, die Antenne
einzufahren und Außenspiegel einzuklappen. Dem seien die Mitarbeiter der Beklagten nicht
gerecht geworden.Das LG Wiesbaden sprach mithin die durch den Vorfall der Klägerin entstandenen Schäden zu.
Auch die Kostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR wurde bestätigt. Diese gebe es nicht nur im
Rahmen des Schadenersatzes bei Verkehrsunfällen, sondern auch bei
Schadenersatzleistungen primär aus Vertrag.Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:
Kfz-Sachverständigenbüro Wagener, Inh.: Michael Brakus
Herr Michael Brakus
Auf der Gunst 24b
58239 Schwerte
Deutschlandfon ..: 0230416666
web ..: http://www.SV-Wagener.de
email : info@sv-wagener.deDas Team des Kfz-Sachverständigenbüro Wagener ist in Schwerte, Unna, Dortmund und Hagen für Sie da und hilft Ihnen kompetent bei allen Fragen rund um Ihr Auto. Durch die gute räumliche Aufteilung können die Sachverständigen ein großes Gebiet bearbeiten und möglichst vielen Kunden rund um Fragen zum Thema Unfallschäden, Gutachten und Bewertungen weiterhelfen.
Pressekontakt:
INTRAG Internet Regional AG
Frau Sabine Hansen
Sophienblatt 82 – 86
23114 Kielfon ..: +49 (431) 67070 199
web ..: https://www.regional.de
email : pressestelle@intrag.deDisclaimer: Diese Pressemitteilung wird für den darin namentlich genannten Verantwortlichen gespeichert. Sie gibt seine Meinung und Tatsachenbehauptungen und nicht unbedingt die des Diensteanbieters wieder. Der Anbieter distanziert sich daher ausdrücklich von den fremden Inhalten und macht sich diese nicht zu eigen.
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Schadenersatzpflicht des Waschanlagenbetreibers bei Beschädigung eines Fahrzeugs
veröffentlicht am 12/04/2022 in der Rubrik Presse - News
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Schadenersatzpflicht des Waschanlagenbetreibers bei Beschädigung eines Fahrzeugs
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News-ID 130799 veröffentlicht am 12/04/2022
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